NEU: Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/561 ermöglicht erstmalig die Absenkung des Proteingehaltes in Folgenahrung unter den Wert in Anfangsnahrung
NNI informiert
Die neuen EU-Verordnungen EU 2016/127 und EU 2016/128 treten am 22.02.2020 in Kraft – was ändert sich?
Neue EU-Verordnungen treten in Kraft:
Mit Wirkung zum 22. Februar 2020 treten die neuen Verordnungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen (delegierte Verordnung (EU) 2016/127) sowie für Säuglingsnahrungen (und weitere Lebensmittel) für besondere medizinische Zwecke (delegierte Verordnung (EU) 2016/128) in Kraft.
Für welche Produkte gilt der Stichtag 22. Februar 2020?
Ab dem Stichtag müssen alle Änderungen für Anfangs- und Folgenahrungen (delegierte Verordnung (EU) 2016/127) sowie für Säuglingsnahrungen für besondere medizinische Zwecke (delegierte Verordnung (EU) 2016/128) umgesetzt sein. Bis zum Stichtag hergestellte Ware darf noch vertrieben werden. Für Anfangs- und Folgenahrungen mit hydrolysiertem Protein gilt eine Übergangsfrist bis zum 22. Februar 2021.
Die Ausgangslage:
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 wurde festgelegt, dass Folgenahrung, die aus Kuhmilch oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird, mindestens 1,8 g Protein/100 kcal (0,43 g/100 kJ) enthalten muss.
Der Mindestwert von 1,8 g Protein/100 kcal berücksichtigt nicht, dass der Proteingehalt der Muttermilch mit dem Alter des Säuglings bedarfsgerecht abnimmt. Dies ist begründet in der abnehmenden Wachstumsgeschwindigkeit des Säuglings mit zunehmendem Alter.
Die Kommission erhielt von Nestlé den Antrag auf Inverkehrbringen einer Folgenahrung auf der Basis von intaktem Kuhmilchprotein mit einem abgesenkten Proteingehalt von mindestens 1,61 g/100 kcal, also unter dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zugelassenen Mindestwert.